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Strafverteidigungskosten eines Syndikus-Rechtsanwalts als Werbungskosten
| Strafverteidigungskosten können als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eines Syndikus-Rechtsanwalts berücksichtigt werden, wenn ein beruflicher Veranlassungszusammenhang besteht und keine Überlagerung durch private Veranlassungsgründe besteht (FG Düsseldorf 22.3.24, 3 K 2389/21 E). |
Strafverteidigungskosten sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Auch eine „in Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ begangene Tat kann allerdings keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn die Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen oder ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen wird. Letzteres liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde. Allerdings genügt insoweit zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs der Tatvorwurf allein zumindest dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue vorgeworfen wird.
Die dem RA im Streitjahr entstandenen Strafverteidigungskosten stellen hiernach nachträgliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die strafrechtlichen Vorwürfe, gegen die sich der Kläger zur Wehr setzte, waren unmittelbar durch sein früheres berufliches Verhalten veranlasst. Eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch private Veranlassungsgründe bestand nicht.