· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Tarifbegünstigung für Aufgabegewinn nur bei Aufgabe der vermögensmäßigen Grundlagen
von RA Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Der BFH lehnte jüngst die Anwendung der Tarifbegünstigung der §§ 16 , 34 EStG ab, obwohl ein Gesellschafter nach Aufteilung der Sozietät auf Nachfolge-Personengesellschaften und Ausscheidens gegen Abfindung nicht mehr beruflich tätig wurde und die stillen Reserven vollständig aufgedeckt worden waren (BFH 15.1.19, VIII R 24/15). Der Grund: Der Gesellschafter hatte die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit 25 Minuten zu spät aufgegeben. |
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Die Rechtsanwaltssozietät, die durch eine echte Realteilung aufgelöst wurde, war an mehreren Standorten tätig. Die Gesellschafter an den verschiedenen Standorten, darunter auch der spätere Kläger A, gründeten Nachfolgegesellschaften, auf die das Vermögen der Sozietät übertragen wurde (00:05 Uhr). 25 Minuten nach Gründung, um 00:30 Uhr schied A jedoch aus der Nachfolgegesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung i. H. von 500.000 EUR aus. Der Praxiswert der Sozietät betrug 13 Mio. EUR, davon entfielen 425.000 EUR auf A.
Weil die Gesellschafter (Nachfolge-)Personengesellschaften gegründet hatten, lehnte das FA eine Buchwertfortführung ab. Nach der Verwaltungsauffassung ist die Übertragung zu Buchwerten auf Schwester-Personengesellschaften nicht zulässig (BMF 19.12.18, BStBl I 19, 6 Rz. 12 sowie BFH 10.4.13, I R 80/12 zu § 6 Abs. 5 EStG). Da A somit sämtliche stillen Reserven aufgedeckt hatte (425.000 EUR), schien der Weg für die Anwendung von §§ 18, 16, 34 EStG frei.
Der BFH versagte dem A jedoch die Tarifbegünstigung gemäß §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG für den anteiligen Aufgabegewinn aus der Sozietät. |
1. Aufgabe der vermögensmäßigen Grundlagen
Die wesentlichen Grundlagen ‒ bezogen auf den Anteil des A an der Sozietät ‒ wurden nicht unmittelbar veräußert/aufgegeben, sondern zunächst zu Buchwerten in die Nachfolge-Personengesellschaft eingebracht. Die Tarifbegünstigung als gesellschafterbezogenes Merkmal ist aber an die Voraussetzung geknüpft, dass der Gesellschafter die Voraussetzungen der Tarifbegünstigung im Zeitpunkt der Realteilung erfüllt. Der Umstand, dass der Gesellschafter kurze Zeit später Gesellschafter einer neuen Gesellschaft wird und insoweit seine wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit verwertet, ermöglicht keine begünstigte Besteuerung.
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