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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Übertragung des Mitunternehmeranteils bei zeitgleicher Veräußerung funktional wesentlichen Sonder-BV an Dritte

    | Eine Fortführung der Buchwerte nach § 6 Abs. 3 S. 1 HS. 1 EStG greift nicht ein, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens der verbliebene Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird (BFH 10.9.20, IV R 14/18). |

     

    Im Sachverhalt hatte der Übergeber bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung taggleich bzw. zeitgleich eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Sonder-BV (Teile seines Geschäftsanteils an der Betriebskapitalgesellschaft) bei derselben Mitunternehmerschaft veräußert.

     

    Das Gericht hob hervor: Maßgebend dafür, ob ein (gesamter) Mitunternehmeranteil (entgeltlich oder unentgeltlich) übertragen wird, ist das Betriebsvermögen, das im Zeitpunkt der Übertragung existiert. Insoweit ist die Aussage in vergangenen Entscheidungen (BFH 2.8.12, IV R 41/11, BStBl II 19, 715, Rz. 18, zu § 6 Abs. 3 EStG) und BFH 9.12.14, IV R 36/13, BStBl II 15, 529, Rz. 19, zu § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) zu präzisieren. Abzustellen ist nicht auf das am Tag der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen, sondern (enger) auf das im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen; es ist eine zeitpunkt-, keine zeitraumbezogene ‒ folglich auch keine tageweise ‒ Prüfung vorzunehmen.

     

    Der BFH schließt sich damit der Meinung der Finanzverwaltung an. Die lehnt für den Fall der Zeitgleichheit von unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils und Veräußerung/Entnahme funktional wesentlicher Wirtschaftsgüter des Sonder-BV eine Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 HS. 1 EStG ab, weil bei einer derartigen Konstellation gerade nicht alle im Übertragungszeitpunkt noch vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen der betrieblichen Sachgesamtheit übertragen werden (BMF 20.11.19, IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl I 19, 1291, Rz. 9).

     

    Im Fachschrifttum finden sich hingegen Stimmen, die diese Norm auch in einem solchen Fall für anwendbar erachten. Zur Begründung wird angeführt, dass trotz zeitgleicher Entnahme oder Veräußerung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen ein noch funktionsfähiger Mitunternehmeranteil übertragen werde (z.B. Reiß in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 16 Rz. 142a; so jetzt auch Seer in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 16 Rz. 128).

    Quelle: ID 47056930