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Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert auch bei vorbehaltenem Nießbrauch am mitübertragenen Grundstück
| Es ist auch dann von einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert (§ 6 Abs. 3 S. 1 EStG) auszugehen, wenn sich der Übergebende den Nießbrauch am mitübertragenen Grundstück des Sonderbetriebsvermögens vorbehält ( FG Münster 24.6.14, 3 K 3886/12 F ; Rev. BFH IV R 38/14). |
Gemäß § 6 Abs. 3 EStG kann ein Mitunternehmeranteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich zu Buchwerten übertragen werden, wenn der ganze Mitunternehmeranteil übertragen wird, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers zusammensetzt (vgl. BFH 2.8.12, IV R 41/11). Auch nach der Übertragung stand das Grundstück bei seinem neuen Eigentümer für betriebliche Zwecke zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung des FA ist der betriebliche Nutzungszusammenhang auch nicht wenigstens für eine logische Sekunde deshalb gelöst worden, weil sich der Übergebende den Nießbrauch vorbehalten hat. Denn zivilrechtlicher Eigentümer und damit verfügungsbefugt ist der Übernehmer. Zwar räumt der Nießbrauch einer anderen Person als dem Übernehmer den Besitz ein und weist jener auch die Erträge zu. Jedoch hat der Nießbrauchsberechtigte gemäß § 1036 Abs. 2 BGB die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren. Das spricht dafür, dass das Grundstück weder rechtlich noch funktional aus dem betrieblichen Zusammenhang der Mitunternehmerschaft herausgelöst worden ist.
Auch Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG stützt diese Auffassung. Die als Nachfolgevorschrift zu § 7 Abs. 1 EStDV zu verstehende Norm will durch den Verzicht auf die Offenlegung der stillen Reserven nach einem Rechtsträgerwechsel die betriebliche Kontinuität sowie die Liquidität sicherstellen und die Generationennachfolge erleichtern. Deshalb ist auch ein Vorbehaltsnießbrauch im Rahmen der Übertragung von Mitunternehmeranteilen nebst dazugehörigem Sonderbetriebsvermögen als unschädlich anzusehen.
PRAXISHINWEIS | Das Gericht weist auch darauf hin, dass dieser Fall anders zu beurteilen sei als der Fall der Unternehmensübertragung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, der vom FG Niedersachsen (20.6.07, 2 K 562/05) zu entscheiden war. Dort war wegen des Wegfalls der personellen Verflechtung unstreitig der betriebliche Zusammenhang gelöst worden. |