· Nachricht · Einkommensteuer
Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Ein-Mann-GmbH & Co. KG eines ausscheidenden Mitunternehmers zu Buchwerten
| § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG enthält eine Regelungslücke, da die Norm entgegen ihrem Zweck die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers nicht erfasst. Gründe, die eine steuerliche Ungleichbehandlung der Übertragung auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG gegenüber der Übertragung in ein Einzelbetriebsvermögen des Mitunternehmers rechtfertigen könnten, gibt es nicht ( FG Düsseldorf 4.12.14, 14 K 2968/09 F ; Rev. BFH IV R 11/15, Einspruchsmuster ). |
Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG. Im Streitfall hatte ihr der später ausgeschiedene Kommanditist seine im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen übertragen und dann seinen Mitunternehmeranteil veräußert, indem er - gemäß wirtschaftlicher Betrachtungsweise - in einem einheitlichen Vorgang aus der GmbH & Co. KG ausgeschieden war und die GmbH & Co. KG die Wirtschaftsgüter eines ihrer Geschäftsbereiche als Sachwertabfindung auf die Ein-Mann-GmbH & Co. KG des Kommanditisten - und nicht auf ihn selbst -übertragen hatte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das FA u.a. den Gewinn der GmbH & Co. KG zu Unrecht um einen Veräußerungsgewinn des Kommanditisten nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils erhöht habe. Zwar sei das FA zu Recht davon ausgegangen, dass das Ausscheiden steuerlich als Veräußerung des Mitunternehmeranteils des Kommanditisten i.S. von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu beurteilen ist. Ein Veräußerungsgewinn ist hierdurch jedoch nicht entstanden, da sich der Vorgang steuerneutral zu Buchwerten vollzog.
Zur Begründung führte es an, dass § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG analog anzuwenden sei. Bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG in das Gesamthandsvermögen der Ein-Mann-GmbH & Co. KG handelt es sich zwar nicht um die in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG ausdrücklich benannte Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (der GmbH & Co. KG) in das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers (des Kommmanditisten). Mit den Regelungen in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG wollte der Gesetzgeber aber in den gesetzlich geregelten Konstellationen eine steuerneutrale Verschiebung stiller Reserven zwischen verschiedenen Rechtsträgern ausnahmsweise zulassen, um Umstrukturierungen von Personenunternehmen nicht zu erschweren. Als Fall einer derart privilegierten Umstrukturierung erfasst § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das (Einzel-)Betriebsvermögen eines einzelnen Mitunternehmers eine Konstellation, die zu einer vollen Verschiebung der in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven allein auf den übernehmenden Mitunternehmer führt. Gründe, die eine steuerliche Ungleichbehandlung der Übertragung auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG gegenüber der Übertragung in ein Einzelbetriebsvermögen des Mitunternehmers rechtfertigen könnten, sieht der Senat nicht.