· Fachbeitrag · Unterhalt
Die Berechnung abziehbarer Unterhaltsleistungen bei einem Selbständigen
| Die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden ( BFH 28.3.12, VI R 31/11 ).|
Geklagt hatte ein Selbstständiger mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, der seine Mutter unterstützte, die einen eigenen Haushalt führte. Nach Meinung des Klägers hatte das FA die Unterhaltsleistungen in zu geringem Maße steuerlich berücksichtigt. Es hatte bei der Berechnung die Einkünfte lediglich eines VZ zugrunde gelegt. Im Falle von Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist der Berechnung der Unterhaltsleistungen aber nach zivilrechtlichen Grundsätzen regelmäßig ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen (vgl. BGH 2.6.04, XII ZR 217/01). Dies soll verhindern, dass in einem Veranlagungszeitraum, in dem ein geringer Anteil der in mehreren Jahren angefallenen Einkünfte erzielt wurde, gar kein oder nur ein relativ geringer Betrag von Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG abziehbar wäre, obwohl zivilrechtlich aufgrund der mehrjährigen Verrechnung tatsächlich ein deutlich höherer Betrag zu zahlen war.
Berechnungsbeispiel lt. BMF
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
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