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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Verweigerung der Zusammenveranlagung kann missbräuchlich sein

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Eheleute, die getrennt leben, können letztmals für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und damit den Vorteil des günstigen Splittingtarifs nutzen. Dies ist immer dann vorteilhaft, wenn einer der beiden keine oder nur geringe Einkünfte hat. Doch in vielen Fällen sind die Ex-Partner so miteinander zerstritten, dass an eine Unterschrift zur Zusammenveranlagung nicht mehr zu denken ist. Und so zahlt einer der beiden möglicherweise eine zu hohe Einkommensteuer. Kann er in diesem Fall vom Noch-Ehegatten Schadenersatz beanspruchen? Antwort: Ja, kann er (OLG Celle 9.4.19, 21 UF 119/18, Beschluss). |

     

    Das OLG Celle hat wie folgt entschieden: Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen.

     

    • Sachverhalt

    Die Eheleute hätten für 2013 und 2014 noch die Zusammenveranlagung beantragen können. Der Ehemann hat die dazu erforderliche Zustimmung allerdings verweigert. Nach der Entscheidung des OLG war der Ehemann indes verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, um die Steuerbelastung der Ehefrau zu reduzieren. Er durfte seine Zustimmung lediglich davon abhängig machen, dass die Ehefrau ihn von einer etwaigen Steuernachzahlung aufgrund der Zusammenveranlagung freistellt. Ein steuerlicher Nachteil entstand dem Ehemann in beiden Jahren aber nicht, weswegen er die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert hatte.

     

    Die Aufteilung einer Steuererstattung oder der Ausgleich von Steuerschulden ‒ und damit die Berechnung des Schadenersatzanspruchs ‒ zwischen Ehegatten ist in der Weise vorzunehmen, dass auf das Verhältnis der Steuerbeträge abgestellt wird, die bei einer (fiktiven) Einzelveranlagung entstehenden würden (s. a. BGH-Urteil vom 31.5.06, XII ZR 111/03).

     

    PRAXISTIPP | Der aktuelle Beschluss liegt auf einer Linie mit einer Entscheidung des BGH (18.11.09, XII ZR 173/06). Insofern gilt die Rechtsprechung als gesichert. Den Ex-Partnern kann daher nur geraten werden, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung trotz aller persönlichen Empfindsamkeiten zu erteilen. Gleiches gilt übrigens später für den Abzug von eventuellen Unterhaltszahlungen im Rahmen des so genannten Realsplittings. Der Unterhaltsempfänger ist dazu verpflichtet, seine Zustimmung zum Realsplitting („Anlage U“) zu erteilen.

    Der BGH hat geurteilt, dass ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte, der seine Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting verweigert, sich gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten schadenersatzpflichtig machen kann (BGH 13.4.88, IVb ZR 46/87, HFR 89, 322). Um Missverständnisse zu vermeiden: Der Ex-Partner bzw. der Unterhaltsempfänger können ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung bzw. zum Realsplitting von einer Verpflichtung des Gebers abhängig machen, dass dieser ihm alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile infolge der Versteuerung ausgleicht (BGH 23.3.83, NJW 83, 1545). Sie müssen nicht „selbstlos“ handeln.

     
    Quelle: ID 46083185