· Fachbeitrag · Steuerklassenwahl
Trennung: Pflicht zur Zusammenveranlagung trotz vorheriger Steuerklasse V
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Dass sich allein die Steuererstattung für den einen Partner mindert, dessen Lohnsteuer nach der Steuerklasse V einbehalten worden ist, gilt insoweit nicht als „zusätzliche Belastung“ (OLG Koblenz 12.6.19, 13 UF 617/18, Beschluss). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ausgangslage ist der „Klassiker“: er in Steuerklasse III, sie in Steuerklasse V. Bei Abgabe der Steuererklärung waren die Partner bereits zerstritten. Insgesamt war zwar die - noch zulässige - Zusammenveranlagung die günstigere Variante. Die Noch-Ehefrau hätte allerdings bei einer Einzelveranlagung eine hohe Steuererstattung erhalten.
Das OLG hebt hervor, dass Ehepartner einander verpflichtet sind, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Das gilt auch bei getrennt lebenden Ehepartnern. Ein Ehepartner kann ‒ bis zur Trennung ‒ auch keinen Ausgleich für den Schaden aus der ungünstigeren Lohnsteuerklasse fordern. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, die hier nicht vorgelegt wurde.
Relevanz für die Praxis
Kürzlich hatte auch das OLG Celle (9.4.19, 21 UF 119/18, Beschluss) sogar einen Schadensersatzanspruch bejaht: Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen.
Gleiches gilt später für den Abzug von Unterhaltszahlungen beim Realsplitting. Der Unterhaltsempfänger ist dazu verpflichtet, seine Zustimmung zum Realsplitting („Anlage U“) zu erteilen. Der BGH hat geurteilt, dass ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte, der seine Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting verweigert, sich gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten schadensersatzpflichtig machen kann (BGH 13.4.88, IVb ZR 46/87). Um Missverständnisse zu vermeiden: Der Unterhaltsempfänger kann seine Zustimmung zum Realsplitting von einer Verpflichtung des Gebers abhängig machen, dass dieser ihm alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile infolge der Versteuerung ausgleicht (BGH 23.3.83, IVb ZR 369/81).