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Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls mit Pferdezucht und -handel
| Das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit und das ausschließliche Tätigen von Repräsentationsaufwand schließen einander nicht aus. Ob Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter vorliegen, beruht auf einer tatsächlichen Würdigung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen (BFH 15.12.21, XI R 19/18). |
Streitig war, ob der klagende Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für den von ihm betriebenen Pferderennstall (steuerlich unstreitig Liebhaberei) beanspruchen kann, oder ob dem das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG entgegensteht.
Nach Ansicht des BFH war das FG in Übereinstimmung mit den Beteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit dem Betrieb des Pferderennstalls als Unternehmer anzusehen und damit grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) übte der Kläger mit dem Pferderennstall in den Streitjahren eine nachhaltige bzw. wirtschaftliche Tätigkeit aus, jedenfalls indem er Einnahmen aus dem Verkauf bzw. der Lieferung von Rennpferden erzielte.
Weiter habe das FG ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Vorsteuerabzug im Streitfall nach § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen ist. Nicht abziehbar nach § 15 Abs. 1a UStG sind insbesondere Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG gilt, entfallen. Nach § 4 Abs. 5 S. 2 EStG gilt das Abzugsverbot nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Allerdings hatte der Kläger den Pferderennstall nach den Feststellungen des FG und übereinstimmender Auffassung der Beteiligten gerade nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben.