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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Wahlrecht für Zuflussbesteuerung auch bei Betriebsaufgabe und Veräußerung der Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge

    | Wer im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann ‒ wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge ‒ zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen (BFH 29.6.22, X R 6/20). |

     

    Die Steuerpflichtige veräußerte im Rahmen der Betriebsaufgabe einen großen Teil der einzelnen Wirtschaftsgüter gegen Zahlung einer monatlichen Rente und übernahm die restlichen in das Privatvermögen. Nur die stillen Reserven für die entnommenen Wirtschaftsgüter setzte sie als sofort zu besteuernden Gewinn an. Das FA wollte auch die stillen Reserven in den veräußerten Wirtschaftsgütern sofort besteuern.

     

    Um das Risiko der Rentenlaufzeit zu vermindern, dass darin besteht, dass die Zahlungen an die Lebenszeit des Veräußerers gebunden sind, gesteht die Rechtsprechung dem Veräußerer das Wahlrecht zu, den Veräußerungsgewinn entsprechend dem Zufluss zu versteuern. Die Zuflussbesteuerung bewirkt eine zeitliche Streckung der anfallenden Steuerzahlungen, die sich der Steuerpflichtige allerdings durch den Verlust der Begünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag) und des § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz) „erkauft“. Im Fall einer Betriebsaufgabe, bei der Wirtschaftsgüter gegen langfristig wiederkehrende Bezüge, insbesondere Leibrenten, veräußert werden, ist das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung ‒ bezogen auf diese veräußerten Wirtschaftsgüter ‒ ebenfalls zu gewähren. Es liegt eine vergleichbare Interessenlage vor.

     

     

    Quelle: ID 48972344