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Werbungskostenabzug für das Dienstjubiläum
Dienstjubiläen als herausgehobene persönliche Ereignisse sind in der Regel als durch die private Sphäre des Arbeitnehmers veranlasst beurteilt. Entsprechende Aufwendungen sind regelmäßig auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) und daher zumindest nicht in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen (BFH 1.2.07, VI R 25/03, BStBl II 07, 459). Im Einzelfall kann eine andere Beurteilung im Hinblick auf den Anlass der Feier geboten sein (BFH 24.9.13, VI R 35/11). |
Sachverhalt
Streitig ist, ob Aufwendungen eines katholischen Priesters für einen Festgottesdienst und eine sich anschließende Feier anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist katholischer Priester und als Gefängnispfarrer und Seelsorger in einer Justizvollzugsanstalt tätig. Anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums führte der Kläger in einem Berghaus - zusammen mit Konzelebranten - einen Festgottesdienst durch, der aus einer Eucharistiefeier und einem Semesterabschlussgottesdienst für eine katholische Studentenverbindung bestand. Anschließend richtete er eine Feier im Garten des Berghauses aus. Der Kläger trat selbst als Gastgeber auf und bestimmte auch den Ort und Umfang der Feier sowie die Auswahl der Gäste. Von den 107 erschienenen Gästen waren neun Berufskollegen, elf „berufliche Wegbegleiter“ (darunter fünf Ehefrauen als Begleitung), 42 pastoral betreute Personen (darunter 13 Personen als Begleitung), 28 Mitarbeiter der JVA (darunter sechs Personen/Ehefrauen als Begleitung) und sieben Mitglieder der Familie oder Verwandtschaft. Der Kläger hatte das Berghaus für den ganzen Tag und die anschließende Nacht angemietet, die Familienmitglieder übernachteten dort auch, zum Teil zwei Nächte. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Anmietung des Berghauses, die Ausrichtung der Feierlichkeiten, die Bewirtung und Übernachtung der Gäste, für Geschenke und diverse Kosten für ehrenamtliche Helfer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dies lehnten das FA und das FG ab.
Anmerkungen
Und auch den BFH konnte der Kläger nicht überzeugen; denn die Entscheidung des FG, die Aufwendungen des Klägers für die Feier aus Anlass seines Priesterjubiläums seien so gut wie ausschließlich privat veranlasst, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit schied auch eine Aufteilung der in einen beruflich und in einen betrieblich veranlassten Teil aus (BFH 21.9.09, GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 10, 672).
Praxishinweis
Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist der Anlass der Feier ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.
Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung,
- wer als Gastgeber auftritt,
- wer die Gästeliste bestimmt,
- ob es sich bei den Gästen um
- Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers),
- Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse,
- Verbandsvertreter oder
- private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt,
- an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet,
- ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und
- ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.
Die aktuelle Entscheidung bleibt auf der Linie der bisherigen Entscheidungen. Bereits 2007 hatte der BFH entschieden, dass
- die berufliche Veranlassung von Werbungskosten durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen ist (BFH 11.01.07, VI R 52/0 - Bewirtungsaufwendungen eines Offiziers, Anlass der Verabschiedung in den Ruhestand);
- Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum Werbungskosten sein können (BFH 1.2.07, VI R 25/03, BStBl II 07, 459).