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Widerruf eines Wechsels der Gewinnermittlungsart vor bestandskräftiger Steuerfestsetzung
| Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 EStG kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Hierin liegt kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird ( FG Niedersachsen 16.10.13, 9 K 124/12, Rev. BFH IV R 39/13 ). |
Umstritten war, ob der Gewinn des Klägers aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 zulässigerweise nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wurde und im Rahmen der Gewinnermittlung eine Teilwertabschreibung für Grund und Boden vorgenommen werden konnte. Bis einschließlich 2006/2007 hatte der Kläger bilanziert. Der Gewinnermittlung für das Streitjahr jedoch hatte er erstmalig eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 beigefügt. Im Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, dass die Teilwertabschreibung darin nicht in Betracht komme, weil eine Teilwertabschreibung in einer EÜR nicht zulässig sei. Der Kläger reichte daher für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine (geänderte) Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG ein und beantragte, die Bilanz der Besteuerung zugrunde zu legen, die das FA nicht anerkennen wollte.
Das FG Niedersachsen gab dem Kläger Recht. Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts mit dem eingereichten Jahresabschluss das zuvor zugunsten der EÜR ausgeübte Wahlrecht wirksam widerrufen. Diesem Widerruf stehen auch nicht zwei Entscheidung des BFH (8.10.08, VIII R 74/05, BStBl II 09, 238; BFH 19.10.05, XI R 4/04, BStBl II 06, 509) entgegen, wonach der Steuerpflichtige an die einmal wirksam getroffene Wahl einer Gewinnermittlung durch EÜR gebunden ist und die Bindung auch nicht allein dadurch aufheben kann, dass er nachträglich eine Buchführung erstellt. Denn die zugrundeliegenden Sachverhalte sind nicht mit diesem Fall vergleichbar. Hier begehrt der Kläger gerade nicht den Wechsel oder die erstmalige Anwendung einer Gewinnermittlungsart, sondern führt die bereits in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren angewandte Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 1 EStG fort.
Wie das Gesetz keine Frist zur Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bestimmt, so verwehrt es dem Steuerpflichtigen auch an keiner Stelle die getroffene Wahl rückgängig zu machen - solange die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist.