08.10.2020 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs
| Werden gezahlte Kirchensteuern in einem späteren Jahr erstattet, sind diese mit den in diesem Jahr gezahlten Beträgen zu verrechnen. Übersteigen die Erstattungen die Zahlungen, ist der Erstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b S. 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr aufgrund eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat (FG Münster 7.7.20, 6 K 2090/17 E; die Revision wurde nicht zugelassen). |
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