· Nachricht · Einkommensteuerbefreiung
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer
| Für alle in § 3 Nr. 26 und Nr. 26b EStG genannten Tätigkeiten gilt nur ein Freibetrag. Wird der Freibetrag z. B. bereits durch eine Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG aufgebraucht, sind die Aufwandsentschädigung steuerpflichtig (FinMin Thüringen 9.1.23, 1040-21 - S 2121/18-2-2898/2023). |
Ehrenamtliche Betreuer erhalten für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung eine jährliche Aufwandsentschädigung (§ 1878 BGB, seit 1.1.23: 425 EUR davor: 400 EUR), die bei mehreren betreuten Personen auch mehrfach anfällt. Nach § 3 Nr. 26b EStG sind diese Aufwandspauschalen steuerfrei, soweit sie zusammen mit steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG (ab VZ 2021 3.000 EUR) nicht überschreiten. Wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG in Anspruch genommen wurde, kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht mehr beansprucht werden. Überschreiten die Einnahmen für die in § 3 Nr. 26 S. 1 EStG bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26b S. 2 EStG i. V. m. Nr. 26 S. 2 EStG).