· Nachricht · Einkünfte aus Kapitalvermögen
Schadenersatzzahlungen in Bezug auf entgangene Zinserträge sind nicht immer steuerpflichtig
| Umfasst ein aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs zu zahlender Verlustausgleich auch Zinsen, führen diese nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Steuerpflichtige lediglich so gestellt werden soll, als habe er von vornherein mit seinem Prozessgegner keinen Vertrag geschlossen (FG Münster 15.12.20, 2 K 2866/18 E). |
Der Kläger hatte eine Immobilie erworben. Wegen vermeintlicher Falschberatung kam es zum Prozess, der mit einem Vergleich endete. Danach sollte die Immobilie verwertet werden und dem Kläger ein Verlustausgleich gezahlt werden, der neben anderen Positionen auch entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens und der Sondertilgungen enthielt. Das FA erfasste den Verlustausgleich als Entschädigung für entgangene Zinseinnahmen des Klägers und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Die Zahlung stelle ‒ so das FG ‒ kein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung und auch keine Rückzahlung von Kapitalvermögen dar. Allein die Bezeichnung als „Zinsen“ im gerichtlichen Vergleich sei für die steuerrechtliche Einordnung unerheblich. Es handele sich nicht um Wertersatz für vom Immobilienverkäufer gezogene Nutzungsvorteile, da der Kläger im landgerichtlichen Verfahren nicht die Rückabwicklung der Darlehensverträge beantragt habe. Vielmehr sei die Zahlung als Schadenersatz aufgrund der Falschberatung zu qualifizieren. Dies ergebe sich aus der zivilrechtlichen Klageschrift des Klägers, wonach er seine Ansprüche aus Pflichtverletzungen bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB) und deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) gestützt habe. Es habe sich auch nicht um eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehandelt. Hierfür sei erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart entgangen seien. Für welche steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers eine Entschädigung gezahlt worden sein soll, sei jedoch nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar.