· Nachricht · Einkünfteermittlung
Kein doppeltes AfA-Volumen für einmal getragenen Aufwand
| Bereits 2020 hatte der BFH (28.4.20, IX R 14/19) entschieden, dass, wenn Anschaffungskosten zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt werden und der entsprechende Steuerbescheid bestandskräftig ist, dies zu einer Minderung des AfA-Volumens führt. Die SenFin Hamburg (Fachinformation vom 2.11.20, S 2190 - 2019/003 - 52) weist nun darauf hin, dass das Urteil anzuwenden ist.|
Für die Praxis bedeutet das: Die tatsächlich zustehende AfA ist entsprechend zu kürzen, der Aufwand folglich nicht doppelt zu berücksichtigen.
Weiterführender Hinweis
- Weiter abschreiben, obwohl kein Restbuchwert mehr da ist? (PFB-Nachricht vom 1.9.20)
Quelle: ID 47368387