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  • · Nachricht · Einkünfteerzielungsabsicht

    Unternehmensberatung ist keine Liebhaberei

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Bei Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (FG Münster 13.6.23, 2 K 310/21 E). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann, war bis zu seiner Kündigung im Jahr 2015 als Unternehmensberater angestellt. Nach seiner Kündigung unterlag er einem Wettbewerbs- bzw. Kontaktverbot hinsichtlich der von ihm beratenen Führungspersönlichkeiten. Bereits seit dem Jahr 2014 übt er eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater aus, in deren Zusammenhang er unter anderem auch als Dozent tätig ist. In seinen Einkommensteuererklärungen 2014 bis 2018 erklärte der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit als Unternehmensberater jeweils Verluste. Diese begannen zunächst bei rund 11.700 EUR und sanken in den Folgejahren kontinuierlich bis auf rund 1.100 EUR. Die Betriebseinnahmen bewegten sich zwischen rund 2.400 EUR und 6.600 EUR. Das FA erkannte die Verluste nicht an. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Unternehmensberater nicht mit der erforderlichen Intensität ausgeübt habe, sondern eher als nebenberufliche Teilzeittätigkeit.

     

    Entscheidung

    Die vom FG im Leitsatz geforderten „zusätzlichen Anhaltspunkte“ konnte das FA nicht liefern. Der Kläger hat in den Streitjahren eine „zusammengesetzte Tätigkeit“ als Berater und Dozent ausgeübt; dies ist für das Berufsbild des Unternehmensberaters, wie für sämtliche Katalogberufe i. S. d. § 18 EStG, nicht untypisch. Die Tätigkeit ist auch nicht in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln. Im Übrigen ist sogar der ehemalige Arbeitgeber des Klägers ernsthaft davon ausgegangen, dass dieser mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater Erfolg haben könnte, denn dies zeige das Wettbewerbs- bzw. Kontaktverbot hinsichtlich der von dem Kläger im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit beratenen Führungspersönlichkeiten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Natürlich sollte das Urteil nicht als Freibrief verstanden werden. Gerade ein Unternehmensberater sollte in der Lage sein, dem FA ein betriebswirtschaftlich tragfähiges Konzept vorzulegen, aus dem deutlich wird, dass möglichst bald Gewinne erwirtschaftet werden. Übrigens, nur am Rande: Sofern Anfangsverluste erzielt werden, erlassen die FÄ die Steuerbescheide oftmals vorläufig, um die Verluste gegebenenfalls rückwirkend streichen zu können. Verfahrensrechtlich kann zumindest im Einzelfall das Urteil des BFH (16.6.20, VIII R 12/17, BStBl 20 II, 702) weiterhelfen: Ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid regelt den Umfang der Vorläufigkeit neu. Fehlt einer der vorherigen Vorläufigkeitsvermerke, gilt er rechtlich als nicht mehr vorhanden; der Bescheid ist insoweit endgültig und kann in diesem Punkt grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

    Quelle: ID 49669263