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  • · Fachbeitrag · Liebhaberei

    Anfangsverluste eines Unternehmensberaters sind steuerlich anzuerkennen!

    Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Ein beratend tätiger Betriebswirt erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die erklärten Verluste innerhalb der Anlaufphase von fünf Jahren waren vorliegend anzuerkennen, da der Kläger ein belastbares und dem Grunde nach geeignetes Betriebskonzept vorgelegt hat, um zukünftig Gewinne zu erwirtschaften, und darlegen konnte, dass er Maßnahmen zur Erzielung von Gewinnen ergriffen hat (FG Münster 13.6.23, 2 K 310/21). |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger war nach seinem wirtschaftswissenschaftlichen Studium bis 2015 als angestellter Unternehmensberater tätig. In diesem Zusammenhang unterlag er einem Wettbewerbs- und Kontaktverbot. Seit 2014 übte er daneben eine Tätigkeit als Unternehmensberater aus, in deren Zusammenhang er u.a. auch als Dozent mit dem Schwerpunkt Arbeitspsychologie an einer Hochschule tätig war. Ab 2018 war er zudem als Promotionsstudent er Wirtschaftswissenschaften immatrikuliert. Für die Jahre 2014 bis 2018 erkannte das beklagte FA die Verluste aus der Tätigkeit als Unternehmensberater mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht an, wobei zunächst die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorgenommen wurde. Für das Promotionsvorhaben geltend gemachte Aufwendungen erkannte das FA zu 50 % (700 EUR) als vorweggenommene Werbungskosten an.

    2. Entscheidungsgründe

    Entgegen der Ansicht des FA erzielte der Kläger in den Streitjahren (negative) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Eine Gewinnerzielungsabsicht, also das Streben nach Gewinn, d.h. nach einer Vermögensmehrung, lag vor. Da nach den objektiven Verhältnissen auf Dauer gesehen damit gerechnet werden konnte, dass der Kläger nachhaltig nicht nur ein Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben, sondern einen Überschuss (Gewinn) i. S. e. Totalgewinns ergibt, waren die Verluste steuerlich anzuerkennen. Dafür sprach aus Sicht des Gerichts zunächst, dass es sich bei der vorliegenden Tätigkeit nicht um eine typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedelnde Tätigkeit handelt. Fehlt es an persönlichen Motiven für die Hinnahme von Verlusten, erlangt die Reaktion des Steuerpflichtigen eine besondere Bedeutung und kann ein wichtiges äußeres Beweisanzeichen darstellen.