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  • · Nachricht · Einkünfteerzielungsabsicht

    Zur Gewinnerzielungsabsicht eines Unternehmensberaters und Dozenten

    | Allein die Möglichkeit der Verrechnung mit anderen positiven Einkünften der Ehefrau lässt nicht den Schluss zu, dass eine Tätigkeit aufgrund persönlicher Neigungen oder Gründe ausgeübt wird und die Verluste aus persönlichen Beweggründe hingenommen werden (FG Münster 13.6.23, 2 K 310/21 E). |

     

    Das FA hatte eine Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Tätigkeit als Unternehmensberater verneint. Die geringen Betriebseinnahmen und die Dozententätigkeit ließen darauf schließen, dass der Kläger sich seiner Tätigkeit als Unternehmensberater nicht mit der Intensität gewidmet habe, wie es von einem Gewerbetreibenden, der den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten wolle, zu erwarten sei. Die Tätigkeit des Klägers stelle keine ernst zu nehmende Tätigkeit dar, die auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt sei, mit Gewinn zu arbeiten. Der Kläger habe die über mehrere Jahre anlaufenden Verluste in nicht unerheblicher Höhe allein durch die hohen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seiner Ehefrau, der Klägerin, kompensieren und finanzieren können. Überdies sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Unternehmensberater nicht mit der erforderlichen Intensität ausgeübt habe, sondern eher als nebenberufliche Teilzeittätigkeit. Eine Änderungsbefugnis habe bestanden. Das FG widerlegte diese Ansicht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

    Quelle: ID 49660741