· Nachricht · Einkünftequalifikation
Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften
| Die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, werden dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert (Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze i.H. von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen ( BFH 27.8.14, VIII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11).
Die Ausgangslage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte war widersprüchlich. Teilweise wurden unterschiedliche prozentuale Bagatellgrenzen herangezogen, teilweise wurde auf den Gewerbesteuerfreibetrag abgestellt. Der BFH (11.8.99, XI R 12/98) selbst hatte entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei. In einem AdV-Beschluss (BFH 8.3.04, IV B 212/03) hatte er den Anteil sogar auf 2,81 % erhöht und in den Gründen auf den Freibetrag des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG (24.500 EUR) verwiesen, der sich „aus Gründen des Sachzusammenhangs“ für die Bestimmung der Höhe einer Geringfügigkeitsgrenze anbiete.
In den drei Entscheidungen hat der BFH nun die relative und die absolute Betrachtung miteinander verknüpft: