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Beweiserhebung durch Sachverständigen über eine ingenieurähnliche Tätigkeit
| Bei Beweiserhebung durch Sachverständige ist § 82 FGO i.V. mit §§ 386 bis 414 ZPO) zu beachten. Insbesondere muss nach § 404a Abs. 3 ZPO bestimmt werden, welche (streitigen) Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters, dem Sachverständigen die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorzugeben. Mit eigenen Ermittlungen von Anknüpfungstatsachen ist der Sachverständige allenfalls ausnahmsweise, nämlich nur „soweit es erforderlich ist“ (§ 404a Abs. 4 ZPO) zu beauftragen, wenn bereits hierfür eine dem Gericht fehlende Sachkunde erforderlich ist (BFH 11.11.14, VIII R 17/12). |
Das FG hatte Beweis durch ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage erhoben, ob der Kläger qualifizierte Anwendersoftware oder qualifizierte Systemsoftware durch eine ingenieurmäßige Vorgehensweise entwickelt und ob er in Tiefe und Breite ein einem Diplom-Informatiker oder Diplom-Ingenieur vergleichbares Wissen habe, sodass er nicht gewerbliche Einkünfte, sondern solche aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Der Sachverständige kam anhand von Arbeitsproben zu dem Ergebnis, dass die beruflichen Tätigkeiten bezüglich des Schwierigkeitsgrades nur als leicht bis mittel eingestuft werden könnten. Die Arbeiten hätten durchaus auch von Mitarbeitern ohne Qualifikation eines Diplom-Informatikers erbracht werden können. Die Arbeitsproben bestätigten ebenfalls nicht, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers der Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs oder Diplom-Informatikers ähnlich gewesen sei. Nachdem das FG weiteren Beweis durch Einvernahme des Sachverständigen sowie durch dessen weiteres mündliches Gutachten und durch Vernehmung des Arbeitgebers erhoben hatte, entschied es auf Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Auch der BFH kam zu keinem anderen Ergebnis.
Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen zur Beweiserhebung durch Sachverständigen war die Entscheidung des FG nicht zu beanstanden:
- So konnte das FG die Frage offen lassen, ob der Kläger über eine dem Beruf des Ingenieurs vergleichbare Ausbildung verfügt, wenn jedenfalls die ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht ingenieurähnlich war.
- Auch die Auffassung des FG, die Tätigkeit des Klägers im Bereich des „Konfigurations- und Build-Managements“ habe lediglich Arbeiten in einem Teilbereich der für Ingenieure typischerweise betriebenen Systementwicklung betroffen und wegen ihres nur mittleren Schwierigkeitsgrades nicht das Wissen eines Diplom-Ingenieurs oder Diplom-Informatikers erfordert, sondern hätte auch von Mitarbeitern ohne Fachhochschul- oder Universitätsabschluss ausgeführt werden können, ließ keinen Rechtsfehler erkennen.