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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Bezüge aus der erweiterten Honorarverteilung

    | Bezüge eines Kassenzahnarztes aus der erweiterte Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KVZ) Schleswig-Holstein gehören zu den nachträglichen Einkünften aus selbstständiger Arbeit und nicht zu den - nur mit dem Besteuerungsanteil steuerbaren - sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (FG Schleswig-Holstein 28.2.14, 5 K 183/11; Revision zugelassen). |

     

    Die Kläger sind Eheleute, die bis zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Zahnärzte selbstständig tätig waren. Bei der erweiterten Honorarverteilung wird vierteljährlich von den über die KZV Schleswig-Holstein abgerechneten Honoraren und Festzuschüssen der gesetzlichen Krankenkassen und der sonstigen Kostenträger ein bestimmter Betrag abgezogen und für Zahlungen wie Ruhegelder bzw. Witwen-, Witwer- und Waisengelder bereitgestellt. Strittig war die einkommensteuerliche Behandlung der dem Ehepaar zugeflossenen Ruhegelder.

     

    Das FG Schleswig Holstein berief sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BFH. Bereits 1959 hatte der BFH (6.3.59, VI 130/55 U, BStBl III 59, 231) entschieden, dass in der Einbehaltung von Honoraren durch die KVZ zugunsten eines Honorarsonderfonds lediglich ein Verteilungsmodus zu sehen sei. Die dem Kassenarzt aus dem Honorarsonderfonds gewährten Leistungen seien betriebliche Einnahmen, auch wenn diese auch unter Umständen erst nach der Aufgabe der Praxis anfielen. Ein Zufluss der Leistungen liege erst im Zeitpunkt der Zahlungen aus dem Fonds vor.

     

    Daran hat sich nach Ansicht des FG auch durch das Alterseinkünftegesetz (seit 1.1.05) nichts geändert. Denn § 22 EStG enthält weiterhin den Grundsatz der Subsidiarität, d.h. § 22 tritt grundsätzlich hinter alle anderen Einkunftsarten zurück (so § 22 Nr. 1 S. 1 EStG, vgl. hierzu Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 32. Auflage, § 22 Rz. 8). Dies gilt jedenfalls für die von den Klägern für anwendbar gehaltenen Regelungen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa bzw. bb EStG, die hier nicht greifen, weil wiederkehrende Bezüge nach § 24 Nr. 2 i.V. mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit vorrangig nach § 2 Abs. 1 EStG zu besteuernde Einkünfte vorliegen. Deshalb kommt es auf die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des BFH, die sich auf Rechtsfragen zur Auslegung der Einzelregelungen des § 22 EStG bezieht, nicht an, da die strittigen Bezüge bereits keine Einkünfte nach § 22 EStG sind.

     

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

    Quelle: ID 42701428