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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Ein Berufsportler hat gewerbliche Einkünfte

    | Erhält ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird. Die Sportausübung ist in einem solchen Fall nicht mehr reiner Selbstzweck, sondern auch Mittel zur Erzielung von gewerblichen Einkünften (FG Münster 2.8.23, 9 V 1012/23 E, Beschluss; rechtskräftig). |

     

    Im Sachverhalt ging es um einen Sportler, der unter anderem bei den Paralympischen Spielen angetreten war und der aus verschiedenen Quellen beträchtliche Einkünfte erzielt hatte. Die Frage nach der Einkunftsart beantwortete das Gericht, indem es auf eine ältere Entscheidung des BFH zurückgriff: Ein Berufssportler erzielt keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH 11.10.20, I R 44-51/99, BStBl II 02, 271).

    Quelle: ID 49701759