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Gewerblichkeit der Tätigkeit als „Medium“
| Die Tätigkeit als Medium ist nicht als freier Beruf einzustufen. Weder ist die Tätigkeit als Medium bei den Katalogberufen unter der wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit einzuordnen noch ist sie als ähnlicher Beruf zum Arzt, beratenden Betriebswirt oder Heilpraktiker anzusehen (FG Hamburg 16.2.23, 6 K 230/21). |
Die als Medium tätige Klägerin übt keinen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausdrücklich genannten Katalogberufe aus. Ihre Tätigkeit fällt weder unter die „selbstständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit“ oder die „selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit“ .
Einordnung als wissenschaftliche Tätigkeit
Um als wissenschaftlich im steuerlichen Sinne anerkannt zu werden, muss eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt werden, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Des Weiteren müssen für die Annahme der Wissenschaftlichkeit die Ergebnisse von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar sein (BFH 8.10.08, VIII R 74/05, BStBl II 09, 238). Die „Beschäftigung“ mit Quantenphysik reicht nicht.
Einordnung als künstlerische Tätigkeit
Das Recht kennt mehrere Kunst-Begriffe:
- Das BVerfG (24.2.71, 1 BvR 435/68, Beschluss) bestimmt Kunst materiell als die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erlebnisse und Erfahrungen des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anwendung gebracht werden.
- Zudem kann Kunst formal bestimmt werden: Danach liegt Kunst vor, wenn das Wesentliche des betreffenden Werks einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann (BVerfG 17.7.84, 1 BvR 816/82, Beschluss).
- Ein dritter Ansatz ‒ auch als offener Kunstbegriff bezeichnet ‒ sieht das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Betätigung darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt (BVerfG 17.7.84, 1 BvR 816/82).
Nach allen drei Kunstbegriffen lässt sich die Tätigkeit als „Medium“ nicht als Kunst einordnen.
Weitere Einordnungen
Mangels entsprechender Ausbildung ist die Tätigkeit weder mit der eines Arztes in der Fachrichtung des Psychiaters/Psychotherapeuten noch mit der eines Heilpraktikers vergleichbar. Dasselbe trifft auf den beratenden Betriebswirt zu.