· Nachricht · Einkünftequalifikation
Nutzungsentschädigungen bei Darlehens-Rückabwicklungen nicht steuerbar
| Der BFH (22.5.24, VIII R 3/22) hat entschieden, dass Zahlungen einer Bank in Form einer „Nutzungsentschädigung“ im Rahmen eines Vergleichs zur Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags in der Regel nicht zu steuerbaren Einkünften führen. Die Nutzungsentschädigung sei weder als Kapitalertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) noch als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen. |
Die zentrale Frage war, ob die Nutzungsentschädigung als steuerpflichtiger Kapitalertrag oder als sonstige Einkünfte anzusehen ist oder erst gar nicht steuerbar ist. Der BFH stellte klar, dass derartige Zahlungen, die im Rahmen eines Vergleichs zur einvernehmlichen Beendigung eines Rechtsstreits geleistet werden, keine steuerbaren Einkünfte darstellen, wenn sie nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruhen. Da der Vergleich zur Rückabwicklung des Darlehens diente und keine gesonderte Vergütung für die Kapitalüberlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorlag, handele es sich um eine nicht steuerbare Zahlung.
In den vergangenen Jahren haben viele Darlehensnehmer ihre Verträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen und teilweise durch gerichtliche Vergleiche Rückabwicklungen der Darlehensverträge erwirkt. Dabei zahlen Banken häufig sogenannte Nutzungsentschädigungen für die bereits geleisteten Zahlungen der Darlehensnehmer. Der Fiskus sah diese Zahlungen vielfach als steuerpflichtige Kapitalerträge an und erhob darauf Kapitalertragsteuer. Der BFH (7.11.23, VIII R 7/21 und VIII R 16/22) hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass derartige Entschädigungen nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruhen und somit nicht der Besteuerung unterliegen.
PRAXISTIPP | Betroffene sollten sich im Rahmen ihrer Steuererklärung auf die aktuellen Entscheidungen berufen, auf die Nichtsteuerbarkeit der Nutzungsentschädigung drängen und eine Erstattung eventuell bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) beantragen. Bezüglich des Einbehalts der Kapitalertragsteuer ist es fast immer sinnvoller, sich mit dem FA zu streiten als mit der Bank, denn diese ist nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG an die Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung gebunden ‒ und seien diese auch noch so falsch. Das heißt: In Bezug auf die Nutzungsentschädigung mussten und müssen die Banken ‒ noch ‒ die Auffassung des Bundesfinanzministeriums beachten, wonach die Entschädigung als steuerpflichtiger Kapitalertrag einzuordnen und Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. |