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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Politikberatung ist keine freiberufliche Tätigkeit

    | Ein Politikberater ist weder wissenschaftlich noch schriftstellerisch tätig, noch entspricht die Tätigkeit dem Berufsbild eines Journalisten ( BFH 14.5.14, VIII R 18/11 ). |

     

    Das Berufsbild eines Politikberaters ist gesetzlich nicht normiert. In der Praxis kann die unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübte Tätigkeit unterschiedlicher Art sein und von der als Lobbyismus bezeichneten Interessenvertretung von Firmen und Verbänden im parlamentarischen Umfeld über gutachtliche Tätigkeit für Parteien, Politiker und andere politische Akteure bis hin zu persönlicher Zuarbeit reichen.

     

    Im Streitfall bezeichnete sich der Kläger, der ein Magisterstudium in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und Neuere Geschichte abgeschlossen hatte, als „Politikberater für Gesetzgebung“. Er umschrieb seine konkrete Tätigkeit auch als „begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren“ und als eine Art „wissenschaftlicher Parlamentskorrespondent“. Seine Geschäftspartner waren ein Verband, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwaltskanzleien. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, seine Auftraggeber schriftlich über die Hintergründe und den aktuellen Stand laufender Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren in einem thematisch begrenzten Bereich (u.a. Umweltschutzrecht) zu informieren. Nach Meinung des BFH erzielte er mit dieser Tätigkeit gewerbliche Einkünfte, denn

     

    • eine wissenschaftliche Tätigkeit lag nicht vor, da er keine eigenen Fragestellungen erforscht oder grundsätzliche Fragen geklärt wurden, die das (wissenschaftliche) Qualitätsniveau wie in einem Hochschulstudium erreicht hätten;

     

    • eine schriftstellerische Tätigkeit schied aus, da er sich nur an einen geschlossenen Adressatenkreis und nicht an ein breiteres Publikum gewandt hatte;

     

    • eine journalistische Tätigkeit war zu verneinen, weil er sich mit seinen Ausarbeitungen und Berichten nicht an die Öffentlichkeit wandte. Die Berichte und Mitteilungen an seine Auftraggeber waren zudem nicht geeignet, an die Öffentlichkeit gerichtet zu werden.
    Quelle: ID 43072800