· Fachbeitrag · Einkünftequalifikation
Selbstständiger IT-Berater ohne akademischen Abschluss
| Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Rechtsprechung Merkmale der Ausbildung (z.B. den für viele Katalogberufe typischen Abschluss eines Studiums) und der Kenntnisse zur Bestimmung des „ähnlichen Berufs“ heranzieht und darin zulässige und einleuchtende Unterscheidungskriterien i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG sieht. Dies wurde vom BVerfG auch bestätigt ( BFH 9.3.12, III B 244/11 ). |
Die selbstständige berufliche Tätigkeit des Klägers im IT-Bereich, der keine förmliche Ausbildung absolviert hat, war von der Vorinstanz nicht als freiberufliche i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG beurteilt worden. Der BFH sollte nun die Frage klären, inwieweit bei der Einstufung eines Selbstständigen aus dem IT-Bereich, der über keinen akademischen Abschluss verfügt, verfassungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem nachgewiesen werden soll, ob ein IT-Berater ohne akademischen Abschluss über ein vergleichbares theoretisches Wissen in Breite und Tiefe wie ein IT-Berater mit akademischem Abschluss verfügt, ist nicht verfassungswidrig.