· Nachricht · Einkünftequalifikation
Tätigkeit als Bauleiter und Fachplaner als gewerbliche Tätigkeit
| Die Tätigkeit als Bauleiter und Fachplaner für technische Gebäudeausrüstung (TGA) mit den Schwerpunkten Gas/Wasser/Heizung/RLT ist im vorliegenden Einzelfall der Tätigkeit eines Ingenieurs nicht ähnlich. Keiner der beiden Gesellschafter ist als Ingenieur i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG einzustufen, denn beide verfügen - was nicht streitig ist - als Techniker/Technischer Betriebswirt bzw. Handwerksmeister nicht über die erforderliche Berufsqualifikation (FG Berlin-Brandenburg 28.11.13, 1 K 1129/09). |
Ein berufliche Tätigkeit ist der eines Ingenieurs ähnlich, wenn die Ausbildung hinsichtlich ihrer Qualität den Katalogberufen vergleichbar ist. Vergleichbarkeit erfordert, dass die Steuerpflichtigen eine vergleichbare Tiefe und Breite der Vorbildung nachweisen können. Die dazu vorgelegten Unterlagen zeigten, dass die Ausbildung beider Gesellschafter nicht der eines Hochschulabsolventen entsprach. Auch der Werdegang der Gesellschafter ließ nicht erkennen, dass bei ihnen eine breit angelegte wissenschaftliche Ausbildung vorhanden war.
PRAXISHINWEIS | Haben die Gesellschafter keine spezifische Hochschulausbildung absolviert, können sie gleichwohl nachweisen, dass sie sich das Wissen eines Ingenieurs bzw. Wirtschaftsingenieurs (dazu BFH 6.9.06, XI R 3/06, BStBl II 2007, 118) in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet haben, sofern die erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums entsprechen (BFH 16.12.08, VIII R 27/07, m.w.N.; BFH 9.3.12, III B 244/11; BFH 7.3.13, III B 134/12).
In Anbetracht der durch die Hochschulreform im Bologna-Prozess bewirkten Veränderungen, die auch ihren Niederschlag in den Ingenieurgesetzen der Länder gefunden haben, ist dies so zu verstehen, dass das autodidaktisch erworbene Wissen mindestens demjenigen eines Absolventen eines dreijährigen technischen Bachelorstudiengangs an einer Fachhochschule entsprechen muss. Auch diese Absolventen dürfen nämlich mittlerweile die (geschützte) Berufsbezeichnung Ingenieur führen (vgl. etwa § 1 Nr. 1, § 2a Abs. 4 Berliner Ingenieurgesetz).
Dabei ist es unschädlich, wenn die Kenntnisse auf einem Teilgebiet nicht denjenigen entsprechen, die in einer Prüfung erwartet werden würden, sofern nur eine Prüfung auch dann noch bestanden werden könnte. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn das Wissen nur auf einem Teilgebiet demjenigen eines Fachstudiums entspricht (BFH 18.4.07, XI R 29/06, BStBl II 07, 781). |