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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Tätigkeit als „Experte“ in einem Dokutainment-Format ist gewerblich

    | Die Tätigkeit als „Experte“ in einem Dokutainment-Format stellt keine eigenschöpferische Leistung dar, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Zwar hat er durch sein Verhalten die Wirklichkeit medienwirksam gestaltet, nämlich eine Interaktion mit ihm als „Experten“ und den Teilnehmern kreiert. Die so geschaffene Wirklichkeit enthält aber keinen Abstraktionsgrad, die für eine künstlerische Gestaltungshöhe erforderlich ist (FG Düsseldorf 21.3.23, 10 K 3063/17 G; Rev. BFH VIII R 10/23). |

     

    Dass der Kläger in der Sendung nur er selbst war, wird auch durch seine Selbstdarstellung in einem Zeitungsartikel deutlich, auf den sich das Gericht beruft und in dem er seine Mitwirkung an der Sendung „X“ sinngemäß dahingehend beschreibt, dass er kein Schauspieler sei, sondern ein Beschäftigter, der bei der Arbeit gefilmt werde. Diese Einschätzung wurde vom Gericht letztlich geteilt.

    Quelle: ID 49542855