· Nachricht · Einkünftequalifikation
Tätigkeit einer Krankenschwester als Clinical Research Associate
| Eine examinierte Krankenschwester, die sich zur „Clinical Research Associate (CRA)“ fortgebildet hat und die in der klinischen Forschung tätig ist, erzielt freiberufliche Einkünfte (FG Münster 29.4.14, 2 K 3993/12 G). |
Die Krankenschwester hatte sich laufend fortgebildet und war seit 2009 hauptberuflich als selbstständige CRA tätig. Zusätzlich hatte sie 2009 einen nebenberuflichen Universitätslehrgang Clinical Research mit dem akademischen Grad eines Master of Science begonnen und 2012 abgeschlossen. Laut Beschreibung wird darin eine systematische wissenschaftliche Ausbildung für die klinische Forschung, vor allem im Zusammenhang von neuen pharmazeutischen bzw. medizintechnischen Produkten, angeboten.
Das FG stufte die Tätigkeit der Krankenschwester nicht als wissenschaftliche Tätigkeit ein, da sie erst im September 2009 den Universitätslehrgang begonnen hatte. Frühestens nach Abschluss des Studiums im Jahr 2012 könne angenommen werden, dass die Klägerin auf dem Gebiet „Clinical Research“ wissenschaftlich tätig geworden sei.
Jedoch hat die Krankenschwester nach Meinung des FG eine dem Katalogberuf des Krankengymnasten oder Heilpraktikers ähnliche Tätigkeit ausgeübt. Eine ähnliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie in ihrer Gesamtheit dem Bild eines in § 18 EStG aufgeführten Katalogberufs in allen seinen Merkmalen vergleichbar ist (BFH 16.9.99, XI B 63/98).
Für die Einstufung des Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene als Freiberufler hatte der BFH (6.9.06, XI R 64/05, BStBl II 07,177) dazu darauf abgestellt, dass dieser daran mitwirkt, dass in Krankenhäusern die Hygiene durch Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen verbessert wird, so dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, den Heilerfolg sicherzustellen. Dies gilt in gleichem Maße für die Tätigkeit der Klägerin.
Diese ist im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasst darüber hinaus auch die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte. Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht somit, wie auch bei der Tätigkeit des Krankengymnasten, des Heilpraktikers oder (Fach-) Krankenpflegers, der Heilungserfolg beim Patienten, den die Klägerin nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung sogar durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung sicherstellen muss.
PRAXISHINWEIS | Das Berufsbild des Clinical Research Associate ist in Deutschland keine gesetzlich geschützte Berufsform, so dass keine gesetzlich reglementierte Berufsausbildung existiert (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe und Berufe in Erprobung, www.bibb.de). In der Entscheidung des FG werden aber sehr ausführlich die Tätigkeiten aufgelistet, die den Beruf einer/s Clinical Research Associate ausmachen. |