Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Tätowieren als freiberufliche, weil künstlerische Tätigkeit

    | Die Tätigkeit eines Tätowierers kann als zweckfreie Kunst oder als Gebrauchskunst freiberuflich sein (FG Düsseldorf 18.2.25, 4 K 1875/23 G,AO; Revision zugelassen). |

     

    Der Kläger argumentiert, dass seine Tätigkeit als Tattoodesigner und Tätowierkünstler vorwiegend künstlerischer Natur sei und daher nicht der Gewerbesteuer unterliege. Er betonte, dass seine Arbeit kreative Schöpfungen mit individueller Gestaltungskraft umfasse, die eine künstlerische Höhe erreichten. Der Prozess beinhalte persönliche Kundengespräche, individuelle Entwürfe und kreative Anpassungen, während technische Fähigkeiten untergeordnet seien. Tätowierungen würden nicht aus einem Katalog gewählt, sondern seien maßgeschneiderte Kunstwerke.

     

    Die Argumentation überzeugte das FG, dass die Tätigkeit dem Bereich der zweckfreien Kunst (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ) zuordnete: Die Tätowierungen des Klägers seien als zweckfreie Kunst einzustufen, da sie keinen Gebrauchs- oder Nützlichkeitswert hätten und ausschließlich ästhetische Zwecke verfolgten, ähnlich wie Gemälde. Sie würden weder gewerblich genutzt noch seien sie Gebrauchsgegenstände. Die Arbeiten erfüllten die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit im Bereich der zweckfreien Kunst und würden nach allgemeiner Auffassung als künstlerisch gelten. Das Gericht verwies hierzu auf zwei Entscheidungen des BFH (29.7.81, I R 183/79 und BFH 11.2.21, VIII B 30/20). Im Übrigen: Selbst wenn man mit dem FA von Gebrauchskunst ausgehe, seien die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG erfüllt, da der Kläger eigenschöpferisch tätig sei, d.h. Leistungen vollbringe, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegelten, und dass diese Leistungen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichten (BFH 29.7.81, I R 183/79; BFH 27.8.14, VIII R 16/11).

    Quelle: ID 50346803