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  • · Nachricht · Einkünftequalifizierung

    Die Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine freischaffend künstlerische Tätigkeit

    | Die Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine freischaffend künstlerische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt. ( FG Rheinland Pfalz 24.10.13, 6 K 1301/10, n.rkr.) |

     

    Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre beiden Gesellschafter (eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein Absolvent einer Akademie für Photographie) erstellen für ihren Hauptkunden - ein europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf - das Grafik-Design zur gesamten Prospektwerbung innerhalb Deutschlands (z.B. Beilagen in Tageszeitungen) sowie graphische Grundkonzepte für die Prospektwerbung des Konzerns europaweit. Die Prospekte werden anhand der Photos, Texte und Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet. Die technische Weiterverarbeitung (z.B. Bildbearbeitung, Einhaltung drucktechnischer Vorgaben usw.) erfolgt über eine Fremdfirma.

     

    Bei einer Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde der Künstlerausschuss der OFD Koblenz ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Der (u.a. mit Professoren für Bildende Kunst bzw. Design besetzte) Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit.

     

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Das Gericht wandte sich an eine Akademie für Kommunikationsdesign und holte ein (weiteres) Sachverständigengutachten ein. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Die Arbeiten - so der Gutachter - würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sog. „Gestaltungshöhep“ aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Das FG schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen an und wies die Klage ab.

    Quelle: ID 42414117