· Fachbeitrag · Einkünftequalifizierung
Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts
Ein Rechtsanwalt, der in großen Stückzahlen unstreitige Forderungen beitreibt, wird gewerblich tätig und unterliegt damit der Gewerbesteuer (FG Niedersachsen 15.9.11, 14 K 312/09, NZB BFH VIII R 170/11). |
Sachverhalt und Anmerkungen
Der Rechtsanwalt erhielt vom Gläubiger massenweise gleichartige Forderungen mit standardisierten Forderungsdaten, deren Einzug er ohne rechtliche Einzelfall-Prüfung automatisiert betrieb. Das FA stufte diese Tätigkeit als gewerblich ein. Das FG gab dem FA Recht:
- Die bloße außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Anwalts ist keine typische anwaltliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 EStG. Sie ist für sich genommen gewerblich. Das Berufsbild des Anwalts wird von der Aufgabe geprägt, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und für Rechtsuchende deren Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Daraus dass der Anwalt für den Mandanten zulässigerweise auch das Inkasso übernimmt, kann nicht geschlossen werden, die Inkassotätigkeit sei insgesamt eine berufstypische anwaltliche Tätigkeit.
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