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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifizierung

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher Anwalts- und gewerblicher Inkassotätigkeit

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Ein Rechtsanwalt, der massenhaft und ohne rechtliche Prüfung der einzuziehenden Forderungen außergerichtliches Inkasso betreibt (Mengeninkasso), erzielt gewerbliche Einkünfte (BFH 20.8.12, III B 246/11).

    Sachverhalt

    Der Kläger war als Rechtsanwalt in eigener Praxis selbstständig tätig. Er betrieb den außergerichtlichen Forderungseinzug. Blieb eine Mahnung erfolglos, übermittelte er dem Kläger auf elektronischem Wege die aufgezeichneten Daten der Geschäftsverbindung für dessen Mahnschreiben. Die übermittelten Daten wurden in eine eigens für den Kläger entwickelte EDV-Software importiert. Der Ausdruck der Mahnschreiben sowie das Einkuvertieren erfolgten dann voll automatisch. Die Mahnungen unterschieden sich nur in den automatisch eingefügten Daten hinsichtlich Adresse, Aktenzeichen, Vertrags- und Rechnungsdatum. In der Zeit von März bis Dezember 2006 verschickte der Kläger für den Betreiber eines Internet-Portals auf diese Weise insgesamt über 600.000 standardisierte Mahnungen.

     

    Anmerkungen

    Der BFH beurteilte die Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem FG als gewerblich. Ob ein Anwaltsvertrag - und damit eine berufstypische Tätigkeit - mit der Verpflichtung vorliegt, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten, hängt nach Ansicht des BFH von der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen und von diesem durchgeführt wurde. Eine berufstypische Tätigkeit könne zwar auch anwaltsfremde Maßnahmen umfassen, wenn diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können. Tritt die Rechtsberatung und -vertretung indes völlig in den Hintergrund, liege eine gewerbliche Tätigkeit vor. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit ist, ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, in den Hintergrund tritt, sodass es gerechtfertigt ist, die Aufgabe als reine (gewerbliche) Inkassotätigkeit zu werten.