· Fachbeitrag · Einkünftequalifizierung
Krankengymnast mit nebeneinander ausgeübter freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit
von StB Jürgen Derlath, Münster
Ein Krankengymnast kann nebeneinander eine gewerbliche (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z.B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann (FG Hamburg 10.9.13, 3 K 80/13, NZB BFH VIII B 126/13). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist gelernte Krankengymnastin. Seit dem Jahr 2001 führt sie ihre eigene Praxis für Krankengymnastik mit vier bis fünf festangestellten Mitarbeitern, die jeweils 20 bis 30 Wochenstunden tätig waren. Im Jahr 2007 kam es in der Praxis zu einer erheblichen Auftragszunahme. Diese war von der Klägerin mit ihren angestellten Mitarbeitern alleine nicht zu bewältigen, sodass die Klägerin in den Streitjahren zusätzlich jeweils 3 bis 4 Honorarkräfte beschäftigte. Das FA behandelte die Einkünfte der Klägerin als gewerblich: Nach dem Umfang der Fremdleistungen liege keine eigenverantwortliche Tätigkeit mehr vor, da weit über die Hälfte der Leistungen nicht unmittelbar von der Klägerin erbracht würden. Es könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass sämtliche Leistungen den vom BFH geforderten „Stempel der Persönlichkeit“ der Klägerin trügen. Die hiergegen erhobene Klage ist nur teilweise erfolgreich.
Anmerkungen
Nach Ansicht des FG sind die Gewerbesteuermessbescheide insoweit rechtmäßig, als sie den Gewinnanteil aus der Tätigkeit der Klägerin als Praxisbetreiberin mit ihren Mitarbeitern/Honorarkräften betreffen. Insoweit sie jedoch den von der Klägerin durch ihre persönliche, als freiberufliche Tätigkeit am Patienten erwirtschafteten Gewinnanteil enthalten, sind sie rechtswidrig. Die ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin als gewerblich - mit ihren Mitarbeitern/Honorarkräften - tätige Praxisbetreiberin einerseits und als freiberuflich tätige Krankengymnastin andererseits sind entgegen der Ansicht des FA zu trennen.
Praxishinweise
Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind die Tätigkeiten zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist (BFH 25.3.09, IV R 21/06, BFHE 224, 522, BStBl II 09, 10, 113; BFH 22.1.09, VIII B 153/07, BFH/NV 09, 758). Die freiberufliche Tätigkeit der Klägerin als selbst behandelnde Krankengymnastin stellt sich in diesem Sinne weder als Ausfluss der gewerblichen Tätigkeit als Praxisbetreiberin dar. Noch wird den Patienten von der Klägerin ein einheitlicher Erfolg geschuldet, der freiberufliche und gewerbliche Leistungen beinhaltet. Insbesondere sind die Tätigkeitsbereiche der Klägerin nach den unterschiedlichen Auftraggebern, d.h. nach den einzelnen behandelten Patienten, einfach zu trennen.