· Nachricht · Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Beteiligungsverluste bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbar
| Verluste aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, können im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Betriebsausgaben sein. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Abzugs ist, wann die für den Erwerb der Beteiligung eingesetzten Mittel endgültig verloren gegangen sind. Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Steuerpflichtiger seine Beteiligung an einer GmbH verlor. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung eines Beteiligungsverlusts im Privatvermögen (§ 17 Abs. 4 EStG) greifen hier nicht (BFH 31.1.24, X R 11/22). |
Im verhandelten Fall hatte der Steuerpflichtige 2008 alle seine für eine GmbH-Beteiligung und entsprechende Darlehensforderungen eingesetzten Mittel verloren. Das FG entschied zunächst, dass der Verlust 2008 anzusetzen sei und nicht in späteren Streitjahren wie 2012 oder 2013. Der BFH gab dem FG recht, verwies den Fall jedoch zurück, um zu prüfen, ob in den Jahren 2012 und 2013 weitere betriebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung entstanden sind, die gegebenenfalls ebenfalls abziehbar wären.
Der BFH stellt klar, dass Beteiligungsverluste in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) analog zu Satz 4 dieser Regelung gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Der Verlust wird in dem Jahr berücksichtigt, in dem die aufgewendeten Mittel für die Beteiligung endgültig verloren sind. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf betriebliche Beteiligungen, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehören, wenn sie der gewerblichen Tätigkeit dienen oder den Absatz der Produkte fördern. Eine Beteiligung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie die gewerbliche Tätigkeit eines Einzelunternehmers fördert oder den Produktabsatz sichert. Einmal als Betriebsvermögen klassifiziert, bleibt sie dies unabhängig von veränderten Umständen, es sei denn, der Unternehmer entnimmt die Beteiligung ausdrücklich aus dem Betriebsvermögen. Die Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) beeinflusst diese Zuordnung nicht.