· Nachricht · Einnahmen-Überschussrechnung
Berechnung der Überentnahmen bei sinngemäßer Anwendung der Regelungen auf Einnahmen-Überschussrechner
| Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a S. 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen sind bei Einnahmen-Überschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird (BFH 17.5.22, VIII R 38/18). |
Nach Ansicht des BFH hatte das FG zutreffend entschieden, dass im Rahmen der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wie bei dem Kläger der Betrag der Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4a S. 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln ist. Überentnahmen könnten danach auch in Gewinnermittlungszeiträumen gegeben sein, in denen die Entnahmen geringer als die Summe aus dem Gewinn gemäß § 4 Abs. 4a S.2 i.V.m. Abs. 3 EStG und den Einlagen des Gewinnermittlungszeitraums sind . Ferner habe das FG ohne Rechtsfehler entschieden, das § 4 Abs. 4a S. 2 und 3 EStG im Rahmen der sinngemäßen Anwendung auf Einnahmen-Überschussrechner nicht in der Weise auszulegen seien, dass ein periodenübergreifend ermittelter Überentnahmebetrag auf die Höhe eines (vereinfacht ermittelten) niedrigeren bilanziellen negativen Eigenkapitals zu begrenzen ist.