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  • · Fachbeitrag · Einnahmen-Überschussrechung

    Fälligkeitszeitpunkt einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe ist für deren zeitliche Zuordnung unerheblich

    | Die Voraussetzungen für eine vom Zahlungszeitpunkt abweichende Zurechnung der Umsatzsteuervorauszahlung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit sind gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine innerhalb der Zehn-Tages-Frist gezahlte Dezember-Umsatzsteuervorauszahlung in der EÜR für das abgelaufene Jahr als Ausgabe erfasst ‒ obwohl die Zahlung wegen einer Dauerfristverlängerung noch nicht fällig war. Dem steht nicht entgegen, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung außerhalb des „kurzen“ Zeitraums des § 11 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG liegt. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist der Fälligkeitszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung unerheblich (FG Düsseldorf 9.12.19, 3 K 2040/18 E; Rev. BFH VIII R 1/20 ). |

     

    Zwischen den Beteiligten war die zeitliche Zuordnung einer Umsatzsteuervorauszahlung streitig. Der Kläger erzielte Gewinneinkünfte; seinen Gewinn ermittelte er durch EÜR. Die am 6.1.16 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 erfasste der Kläger in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2015 als Betriebsausgabe. Wegen einer Dauerfristverlängerung war die Vorauszahlung erst am 10.2.16 fällig gewesen. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2016 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei und erhöhte den Gewinn 2015 entsprechend. Eine vom Abflusszeitpunkt abweichende zeitliche Zurechnung einer Aufwendung komme nur in Betracht, wenn sowohl der Zahlungs- als auch der Fälligkeitszeitpunkt in den kurzen Zeitraum um den Jahreswechsel falle.

     

    Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Gewinnerhöhung des Jahres 2015 rückgängig gemacht. Eine einschränkende Auslegung der gesetzlichen Regelung lehnte das Gericht ab. Die Norm erfasse - auch ohne Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunkts - nur Ausnahmefälle. Zudem spreche die Entstehungsgeschichte der Norm gegen eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 1934 werde - anders als in der Vorgängerregelung - nicht mehr auf den Fälligkeitszeitpunkt abgestellt.

     

    Mit seiner Entscheidung hat das FG der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widersprochen. Der BFH hat die Frage nach dem Fälligkeitserfordernis innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums zuletzt ausdrücklich offengelassen (vgl. BFH 27.6.18, X R 44/16 und X R 2/17).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Das Abflussprinzip und die USt-Vorauszahlungen (Stockhausen, PFB 19, 38)
    Quelle: ID 46361518