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    Datenzugriffsrecht auf freiwillig oder aus berufsrechtlichen Gründen geführte Daten (im Rahmen einer Außenprüfung)

    | Sind von einem Warenwirtschaftssystem programmgesteuert abgespeicherte Einzeldaten keine nach § 147 Abs. 1 AO gesondert aufzubewahrenden Unterlagen, so besteht hierauf auch kein Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde gemäß § 147 Abs. 6 AO (FG Mrünster 7.11.14, 14 K 2901/13 AO, Rev. nicht zugelassen; Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist umstritten, ob ein Datenzugriffsrecht auch auf solche Daten besteht, die - wie im Streitfall - im Rahmen des Betriebs einer Apotheke freiwillig oder aus berufsrechtlichen Gründen geführten werden (für das Bestehen eines Datenzugriffsrechts: FG Sachsen-Anhalt 23.5.13, 1 K 396/12, DStRE 14, 230; Rev. BFH X R 29/13; a.A.: FG Münster 10.10.13, 2 K 4112/12 E, EFG 14, 91; Rev. BFH X R 47/13; FG Hessen 24.4.13, 4 K 422/12, EFG 13, 1186; NZB BFH: X B 80/13). Besteht ein solches Datenzugriffsrecht, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob das Anforderungsverlangen im Einzelfall ermessenfehlerhaft war (siehe hierzu FG Münster 7.11.14, 14 K 2901/13 AO). In diesem Zusammenhang ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Digitale Betriebsprüfung - Wie weit geht das Zugriffsrecht des Fiskus in Apotheken? (Bertling/Fuhrmann, PFB 13, 246)
    Quelle: ID 43208307