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  • · Nachricht · Entfernungspauschale

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Umwegfahrten bzw. Dreiecksfahrten

    | Sucht der Selbstständige bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte z.B. Mandanten oder Patienten auf, dann sind nicht die tatsächlichen Kosten für die gesamte Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte unter Einbeziehung der Fahrten zu den Mandanten/Patienten anzusetzen. Vielmehr sind lediglich die durch den Mandanten-/Patientenbesuch entstandenen Mehrkosten im Umfang der über die gewöhnliche Entfernung von Wohnung und Betriebsstätte hinausgehenden Fahrtstrecke - zusätzlich zum Ansatz der Entfernungspauschale - als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ( BFH 19.5.15, VIII R 12/13 ). |

     

    Für die weitere Fahrtstrecke zum Mandanten/Patienten, die über die bei der Entfernungspauschale berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte hinaus geht, sind nur die Mehrkosten der Fahrt allein durch das Dienstgeschäft veranlasst und deshalb (nur) die auf diese Strecke entfallenden tatsächlichen Kosten bei den Betriebsausgaben abziehbar. Denn ein Aufwand, der nicht durch die Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sondern - wie hier abgrenzbar - ausschließlich durch einen einzelnen betrieblichen Vorgang veranlasst wird, ist bei der Ermittlung von Gewinneinkünften nach § 4 Abs. 4 EStG uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen.

     

    In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des FG München (6.6.14, 8 K 3322/13, rkr., PFB Nachricht vom 28.11.14) zu verweisen. Dort hatte das Gericht im Falle einer Ärztin entschieden, dass auch für die durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrt zwischen Wohnung und Praxis nur die Entfernungspauschale zu gewähren ist. Lediglich für einen für die Hausbesuche eventuell erforderlichen Mehrweg können die tatsächlichen Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.

    Quelle: ID 43720804