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  • · Nachricht · Entfernungspauschale

    Fahrtkostenpauschale bei Belegarzttätigkeit und Praxis

    | Ein Arzt, der sowohl in einer Gemeinschaftspraxis als auch für ein Klinikum arbeitet, wobei Praxis und Klinikum auf demselben Gelände liegen, kann für beides nur die Entfernungspauschale geltend machen ( BFH 17.1.17, VIII R 33/14 ). |

     

    Der Arzt übte seine freiberufliche Tätigkeit sowohl in den Praxisräumen der Gemeinschaftspraxis (GbR) als auch in den unmittelbar angrenzenden Klinikräumen aus. Dabei erbrachte er seine ärztlichen Leistungen in der Praxis und der Klinik auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen der GbR und der von der GbR mit dem Klinikum geschlossenen weiteren vertraglichen Abreden. Er nutzte hierfür nicht nur Geräte der bestehenden Apparategemeinschaft, sondern auch Räumlichkeiten und Einrichtungen sowohl der GbR als auch in unmittelbarer Nähe gelegene Räume und Einrichtungen der Klinik.

     

    Daher - so der BFH - hat das FG rechtsfehlerfrei eine einheitliche Betriebsstätte angenommen und den Abzug der streitigen Fahrtaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben bei der Ermittlung der abzugsfähigen Aufwendungen nach der Fahrtenbuchmethode auf die Entfernungspauschale begrenzt.

    Quelle: ID 44748536