· Nachricht · Erbschaftsteuer
Erbe muss die Erbschaft weiterleiten, „darf“ aber die ErbSt zahlen
| Muss ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben (z. B. wegen einer dienstlichen Verpflichtung zur Weitergabe), das Erbe einem Dritten weiterleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 ErbStG dar (BFH 11.7.19, II R 4/17). Hiervon können insbesondere Pfleger, Ärzte oder Pfarrer betroffen sein. |
Im Sachverhalt des Urteils wurde ein Pastor Erbe und leitete das Erbe dem Landeskirchenamt im Wege der Schenkung weiter. Von der Erbschaftsteuer stellte das Landeskirchenamt den Pastor frei (so der Sachverhalt laut BFH), wobei vermutlich eher die „Schenkungsteuer“ auf die Weiterleitung gemeint war. Jedenfalls wurde Erbschaftsteuer gegenüber dem Pfarrer festgesetzt, denn er konnte die Weiterleitung nicht als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaft abziehen.
Der BFH argumentierte wie folgt: Die Verpflichtung, das Erbe an die Kirchengemeinde weiterzuleiten, sei keine Schuld, die den Erblasser traf. Auch handele es sich nicht um eine einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers entsprechende Last. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sei daher nicht einschlägig. Die vom Kläger aufgeworfene, aber erst im zweiten Schritt zu beantwortende Frage, ob eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Weiterleitungsverpflichtung vorliegt, welche die Bereicherung i. S. d. Nettoprinzips schmälert, stelle sich daher nicht.
Auch handle es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit. Weder falle die Belastung, die den Kläger traf, unter die in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG aufgeführten Lasten. Noch greife § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG, da der Kläger das Erbe der Kirchengemeinde weitergeleitet habe, um seine Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zu erfüllen, nicht um die Erbenstellung zu erlangen oder zu sichern.
PRAXISTIPP | Insbesondere bei Pflegekräften ist wohl der Fall häufig anzutreffen, dass die gepflegten Personen ihren Pfleger oder ihre Pflegerin testamentarisch bedenken wollen. Aber auch Ärzte werden zuweilen bedacht. Ob die Erbschaften angenommen werden dürfen, regeln zum einen die Heimgesetze, zum anderen aber auch die Arbeitsverträge. Insbesondere bei ambulanten Pflegekräften finden sich entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen. Wenn nun aber tatsächlich eine Erbschaft angenommen werden darf, die etwa an eine gemeinnützige Einrichtung weiterzuleiten ist, so sollten die Bedachten die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen prüfen. Sie sollten zum einen das Gespräch mit dem FA suchen, um gegebenenfalls einen Billigkeitserlass zu erreichen. Zum anderen ist das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der gemeinnützigen Einrichtung bezüglich einer „Steuerfreistellung“ zu führen. |
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de