· Fachbeitrag · Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Schwimm- und Aqua-Fitnesskurse als begünstigte Verabreichung von Heilbädern?
von StB Thomas Ketteler-Eising, www.laufmich.de, Köln
| Nach einer kritisch zu sehenden Entscheidung des FG Münster (13.12.11, 15 K 1041/08 U, PFB 12, 90 ) sollen Schwimm- und Aqua-Fitnesskurse weder umsatzsteuerbefreit sein, noch fallen sie unter den ermäßigten Steuersatz; denn § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG sei eng auszulegen. Gegen das Urteil des FG ist eine Beschwerde vor dem BFH (V B 16/12) anhängig. Gerade vor dem Hintergrund der Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer Leistungen (vgl. PFB 12, 233 ), wäre es wünschenswert, wenn der BFH die Beschwerde zuließe. |
1. Die Entscheidung
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Diplom-Sportlehrer führte mit mehreren Arbeitnehmern, überwiegend Physiotherapeuten, Baby-, Kleinkinder- und Erwachsenenschwimmkurse sowie Wassergymnastik wie Aqua-Jogging bzw. Aqua-Fitness durch. Die Kurse fanden in Hallenbädern statt, die er vom jeweiligen kommunalen Betreiber stundenweise angemietet hatte. Auf Grundlage des § 20 SGB V erstatteten die Krankenkassen die für die Kurse erhobenen Entgelte ganz oder teilweise an die Kursteilnehmer. Allgemeine Heilzwecke für die Kurse können damit unterstellt werden. Das FG Münster war der Auffassung, dass die Vorschrift für die Gewährung der Steuerermäßigung von 7 % eng auszulegen sei und hat die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für diese Leistungen versagt. Das FG hat diese Leistungen also dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen.
2. Kritische Anmerkungen
Dem Urteil des FG Münster kann meines Erachtes allerdings nicht gefolgt werden. Insbesondere hat das FG Münster seine Entscheidung nicht ausreichend und konsequent begründet. Die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG enthält zwei begünstigte Tatbestände: mit dem Betrieb der Schwimmbäder unmittelbar verbundene Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern.
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