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  • · Fachbeitrag · Erstausbildungskosten

    FG Münster wendet die gesetzliche Neuregelung an

    | Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen ( FG Münster 20.12.11, 5 K 3975/09 F ). |

     

    Das FG verweist auf das am 14.12.11 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG). Einen Verfassungsverstoß sah das FG in der gesetzlichen Neuregelung trotz der darin vorgesehenen Rückwirkung zum 1.1.04 nicht. Diese sog. echte Rückwirkung sei ausnahmsweise zulässig. Der Gesetzgeber habe lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen habe. Auch habe der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit. Die Neuregelung verstößt nach Auffassung des FG auch nicht gegen das objektive oder subjektive Nettoprinzip. Die Kosten für die Erstausbildung seien gemischt und nicht zwangsläufig allein beruflich veranlasst. Ein unmittelbarer Anknüpfungspunkt des Erststudiums an eine spätere berufliche Tätigkeit fehle regelmäßig. Der Gesetzgeber habe daher mit der Zuweisung dieser Aufwendungen zum Bereich der Sonderausgaben eine in seinem Gestaltungsspielraum liegende Wertung vorgenommen.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 59 | ID 31691270