· Nachricht · Ertragsbesteuerung von Influencern
Finanzministerium Schleswig-Holstein legt steuerliche Leitlinien für Influencer fest
| Das FinMin Schleswig-Holstein (2.7.24, VI 3010 - S 2240 - 190) hat neue Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Influencern veröffentlicht. Die Verfügung klärt unter anderem, welche Einkunftsarten für Influencer anwendbar sind und wie verschiedene Einnahmequellen wie Werbung, Produktplatzierungen und Dienstleistungen steuerlich zu behandeln sind. |
Influencer, die durch Werbeeinnahmen, Affiliate-Links oder den Verkauf eigener Produkte Einnahmen erzielen, werden in der Regel als gewerblich Tätige eingestuft und müssen gemäß § 15 EStG Gewerbeeinkünfte versteuern. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei bestimmten Beratungs- oder künstlerischen Tätigkeiten, sind selbstständige Einkünfte nach § 18 EStG möglich. Sachzuwendungen wie kostenlose Produkte oder Dienstleistungen zählen ebenfalls als Betriebseinnahmen und müssen mit ihrem Marktwert angegeben werden.
Für die Steuerberechnung sind Betriebsausgaben wie Reisekosten absetzbar, jedoch nur, wenn sie überwiegend geschäftlich veranlasst sind. Kosten für allgemeine Kleidung können hingegen nicht geltend gemacht werden. Kommerzialisierte Namensrechte, etwa bei prominenten Influencern, stellen immaterielle Wirtschaftsgüter dar und sind über eine festgelegte Nutzungsdauer (vorgeschlagen werden 10 Jahre als Ausgangsgröße) abzuschreiben.