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  • · Nachricht · Firmen-Pkw

    Erlaubte Privatnutzung des Firmenwagens ist steuerbar

    | Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat (BFH 16.10.20, VI B 13/20). |

     

    Wer nach den vertraglichen Regelungen mit „seiner“ GmbH einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen darf, muss die Privatnutzung versteuern ‒ und zwar entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode. Das gilt ohne Wenn und Aber. Selbst wenn das Fahrzeug nach einem glaubhaften Vortrag des Gesellschafter-Geschäftsführers tatsächlich nicht privat genutzt wurde, ist ein privater Nutzungsanteil anzusetzen.

     

    Der BFH führt explizit aus, dass jeglicher ‒ auch noch so plausible ‒ Vortrag des Geschäftsführers für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich ist. Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft mag die Sache anders aussehen, doch der Geschäftsführer gilt steuerlich nun einmal als Angestellter und muss sich die Regelungen seines Anstellungsvertrags entgegenhalten lassen, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch ihn gestattet ist.

     

    PRAXISTIPP | Wer der Versteuerung des Privatanteils entgehen will, sollte im Anstellungsvertrag erst gar nicht die Möglichkeit der Privatnutzung aufnehmen. Doch Vorsicht: Die fehlende Privatnutzung muss auch glaubhaft sein, denn sonst unterstellt die Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung, was die „Sache letztlich auch nicht viel besser machen“ würde.

     

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 47120443

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