· Fachbeitrag · Firmenwagen
„Kostendeckelung bei Leasing“ ‒ das Ende eines Steuersparmodells
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Unter Einnahmen-Überschussrechnern war früher das Steuermodell „Kostendeckelung bei Leasing“ beliebt. Doch nachdem bereits die Finanzverwaltung und mehrere Finanzgerichte das Modell torpediert haben, hat ihm nun der BFH endgültig den Boden entzogen (BFH 17.5.22, VIII R 11/20, VIII R 21/20, VIII R 26/20). Der Beitrag geht auf die Urteile und auch auf die Zukunft der Kostendeckelung und des Dezember-Modells ein. |
1. Das Steuermodell
Das Modell beruhte darauf, einen Firmenwagen zu leasen, im Erstjahr, vorzugsweise im Dezember, eine hohe Leasingsonderzahlung zu leisten und in den Folgejahren nur geringe laufende Leasingraten zu entrichten. Für diese Folgejahre wird die Kostendeckelung zur Ermittlung des Privatanteils der Kfz-Nutzung beantragt. Das Schreiben des BMF (18.11.09, IV C 6 ‒ S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326) erlaubt diese Kostendeckelung eigentlich ohne „Wenn und Aber.“ Fallen in einem z. B. 36-monatigen Leasingzeitraum 35 Monate lang sehr geringe Kosten an, sollte auch der Privatanteil unter Nutzung der Kostendeckelung extrem gering sein.
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Steuerberater Müller least einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 120.000 EUR, beginnend im Dezember 2015 (Laufzeit 36 Monate). Im Erstjahr wird eine Sonderzahlung von 30.000 EUR zzgl. USt vereinbart. Die monatlichen Leasingraten betragen anschließend nur noch 350 EUR zzgl. USt. Müller ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und zieht die Leasingsonderzahlung in 2015 voll als Betriebsausgabe ab.
Mit dem Steuersparmodell: In den Jahren 2016 und 2017 wählt er die 1 %-Regelung und müsste demnach monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises (jährlich also 14.400 EUR) als Privatentnahme versteuern. Er macht jedoch die Kostendeckelung geltend und versteuert pro Jahr lediglich einen Privatanteil von zum Beispiel 6.000 EUR.
Ohne das Steuersparmodell: Die Leasingsonderzahlung ist für die Prüfung der Kostendeckelung über die Laufzeit zu verteilen. Es ist damit in 2015 lediglich 1/36 der Leasingsonderzahlung für Zwecke der Kostendeckelung mit einzubeziehen. Im Jahr 2016 sind 12/36, im Jahr 2017 ebenfalls 12/36 und im Jahr 2018 11/36 der Leasingsonderzahlung anzusetzen. Die Kostendeckelung in 2016 würde also nicht bei 6.000 EUR, sondern erst bei 6.000 EUR + 10.000 EUR = 16.000 EUR greifen und damit oberhalb des Betrags laut 1 %-Regelung (14.400 EUR) liegen. |
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