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  • · Nachricht · Freiberufler-GmbH

    Drittanfechtungsrecht für GmbH-Gesellschafter?

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos einer Freiberufler-GmbH wird Jahr für Jahr mit einem besonderen Bescheid festgeschrieben (§ 27 Abs. 2 KStG). In der Praxis gibt es immer wieder Streit um die Frage, ob ein bereits bestandskräftiger Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos noch geändert werden kann. Nun muss das BVerfG (1 BvR 1060/23 ) entscheiden, ob ein Gesellschafter einen Feststellungsbescheid selbst anfechten kann (Drittanfechtungsrecht). |

     

    Sachverhalt und Entscheidungen

    Bestandskräftige Bescheide, die ein steuerliches Einlagekonto von 0 EUR ausweisen, obwohl hohe Beiträge in die Kapitalrücklage eingestellt worden sind, sind äußerst misslich. Denn werden nun (handelsrechtlich) zulässigerweise und unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge Beträge aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet, so ist ‒ bei einem Bestand des Einlagekontos von 0 EUR ‒ Kapitalertragsteuer einzubehalten, obwohl der Anteilseigner lediglich Eigenkapital und keine Gewinne erhalten hat. Dieses Ergebnis ist natürlich unbefriedigend. Der Gesellschafter kann bislang hiergegen jedoch nichts machen, denn zuletzt hatte der BFH (21.12.22, I R 53/19) entschieden, dass alleine die GmbH als Adressatin des Bescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG das Recht habe, diesen anzufechten. Drittanfechtungsrecht sei auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Betroffene Gesellschafter sollten sich auf das Verfahren vor dem BVerfG berufen und eventuelle Rechtsbehelfe noch nicht zurückziehen. Unabhängig davon sollte geprüft werden, ob ‒ ausnahmsweise ‒ eine Änderung des streitigen Feststellungsbescheides nach § 129 AO in Betracht kommt. Insoweit sollten das Urteil des FG Münster (13.10.17, 13 K 3113/16 F) sowie das des BFH (8.12.21, I R 47/18) beachtet werden. Danach gilt: Hat der Steuerpflichtige eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos über 0 EUR abgegeben, kann ein Feststellungsbescheid nach § 129 AO zugunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden, wenn sich die tatsächliche Höhe des steuerlichen Eigenkapitals zweifelsfrei aus der eingereichten Bilanz ergibt. Wenn der Wert des steuerlichen Einlagenkontos fälschlicherweise mit der Endsumme „0 EUR“ erklärt wurde und dieser Fehler erkennbar ist, kann eine Änderung nach § 129 S. 1 AO erfolgen.

     

    PRAXISTIPP | Bei einer Einlagenrückgewähr ist die Kapitalgesellschaft verpflichtet, ihren Anteilseignern eine Bescheinigung auszustellen (§ 27 Abs. 3 S. 1 KStG). Ist diese Steuerbescheinigung nicht mehr auffindbar, gilt die Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 5 S. 2 KStG als mit 0 EUR bescheinigt. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zulasten der Kapitalgesellschaft. Dafür, dass die Steuerbescheinigungen tatsächlich ausgestellt wurden, spricht kein Beweis des ersten Anscheins. Angaben auf Überweisungsträgern können die Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG nicht ersetzen, weil die Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorgeschrieben ist. Das FA darf daher für die Auskehrung Kapitalertragsteuer festsetzen (FG Berlin-Brandenburg 3.5.22, 8 K 8077/20).

     
    Quelle: ID 49640289