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  • · Nachricht · Freiwillige in Impfzentren

    Steuerliche Erleichterungen für Freiwillige in Impfzentren verlängert

    | Die Regelung aus 2020 und 2021, wonach freiwillig Helfende in den Impf- und Testzentren von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren konnten wird auf 2022 ausgedehnt. |

     

    Der Bund und die Länder haben vereinbart, dass für all diejenigen, die in mobilen oder stationären Impf- und Testzentren

    • direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind ‒ also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst ‒ die Übungsleiterpauschale gilt (2020: 2.400 EUR, seit 2021: 3.000 EUR);
    • in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert sind, die Ehrenamtspauschale gilt (2020: 720 EUR, ab 2021: 840 EUR).

     

    Sind die freiwilligen Helferinnen und Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden. Die Pauschalen sind Jahresbeträge. Werden nebeneinander mehrere Tätigkeiten ausgeübt, auf die dieselbe Pauschale anwendbar ist (Helferin im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), dann sind die Einnahmen zusammenzurechnen.

     

    Voraussetzungen:

    • Beim Testzentrum muss Auftraggeber oder Arbeitgeber eine gemeinnützige Einrichtung oder ein öffentlicher Arbeitgeber sein (Land oder Kommune).
    • Das Impfzentrum muss im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden.
    • Die Tätigkeit im Impfzentrum oder im Testzentrum muss nebenberuflich sein (nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle oder regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Pressemitteilung des FinMin Baden-Württemberg (7.2.22)
    Quelle: ID 47992122