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  • · Fachbeitrag · Gebührenordnung für Zahnärzte

    Die neue GOZ bringt unliebsame Folgen bei der Umsatzsteuer

    | Seit dem 1.1.12 gilt die neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012). Leistungen auf Verlagen des Patienten sind zwar nach wie vor umsatzsteuerpflichtig, wenn es ihnen am medizinisch-therapeutischen Ziel i.S. von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fehlt. Aber entgegen der bisherigen Übung müssen nach § 2 Abs. 3 GOZ 2012 nicht medizinisch notwendige Zusatzleistungen grundsätzlich vor Erbringung in einem Kosten- und Heilplan schriftlich vereinbart werden, versehen mit dem Hinweis, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährt wird. |

     

    Zum einen wird diese Regelung der Finanzverwaltung die Prüfung erheblich erleichtern, ob eine Leistung umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Ob es sich um eine potenziell umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, ergibt sich jetzt bereits aus den Rechnungsunterlagen. Davon sind nicht so sehr die (auch schon bisher) eindeutig zuordenbaren Wunschleistungen, wie z.B. das Bleaching betroffen, sondern vor allem die Verlangensleistungen.

     

    Zum anderen kommt auf die Praxen mehr Dokumentations- und Vertragsaufwand zu, ohne dass das Abgrenzungsproblem der medizinischen Notwendigkeit befriedigend gelöst würde (Beispiel: Die Keramikverblendung eines Weisheitszahnes ist medizinisch nicht notwendig - aber ab welchem Zahn wird sie medizinisch notwendig?)

     

    PRAXISHINWEISE | Die Umsatzsteuerpflicht gilt auch für Leistungen, die mit der Verlangensleistung im Zusammenhang stehen. So sind Leistungen eines Anästhesisten im Zusammenhang mit einer medizinisch nicht indizierten Operation umsatzsteuerpflichtig (FG Köln 26.5.11, 12 K 1316/10).

    Maßnahmen, die nicht medizinisch indiziert sind, fallen in der Regel unter den vollen Steuersatz. Für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen gilt der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG).

    Unter Umständen kann sich der Zahnarzt auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) berufen, wenn die (gesamten) umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen haben und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR betragen werden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 60 | ID 31691330